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§ 10 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)
V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführerin/Oberlokomotivführer,
- 2.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivführerin/Hauptlokomotivführer,
- b)
- Besoldungsgruppe A 9 Lokomotivbetriebsinspektorin/Lokomotivbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
- Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
- 2.
- Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
- 3.
- Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
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Zitierungen von § 10 ELV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ELV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ELV Laufbahnen, Ämter
... Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig. (2) Den ...
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