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§ 15 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)
V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 15 Probezeit
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft.
Zitierungen von § 15 ELV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ELV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VII. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entscheiden, 6. nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, ...
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