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§ 18 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)
V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 18 Aufstieg
§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.
(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.
(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
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Zitierungen von § 18 ELV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ELV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ELV Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
... in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
§ 6 ELV Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
... der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
§ 7 ELV Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren
... und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
§ 8 ELV Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre
... und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
Zitat in folgenden Normen
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VII. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, 7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des ...
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