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Änderung § 17 ELV vom 14.02.2009
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§ 17 ELV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 17 ELV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 45 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Beförderung | |
(1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. | |
(Text alte Fassung) (2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten. | (Text neue Fassung) (2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten. |
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