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Änderung § 2 ELV vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 ELV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 ELV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 496 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeiten


(Text alte Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen.

(Text neue Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)