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Änderung § 2 ELV vom 27.06.2020
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§ 2 ELV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 ELV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. | (Text neue Fassung) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. |
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