Tools:
Update via:
§ 1 - Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG)
G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2141; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 23.08.2001; FNA: 4101-10 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
| |
Geltung ab 23.08.2001; FNA: 4101-10 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
| |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Unternehmen,
- 1.
- denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Artikels 86 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden, oder
- 2.
- die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betraut sind und in Bezug auf diese Dienstleistungen staatliche Ausgleichsleistungen in jedweder Form erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Unternehmen,
- 1.
- die neben den Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben,
- 2.
- deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder
- 3.
- die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle des Merkmals der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3364 m.W.v. 29. Dezember 2006
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 TranspRLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3364 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TranspRLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TranspRLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TranspRLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TranspRLG Rechnungsmäßige Trennung nach Geschäftsbereichen
... der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3364
Artikel 1 TranspRLGÄndG
... § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/266/a3127.htm