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§ 4 - Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG)

§ 4 Aufbewahrungspflichten



Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.

 
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Zitierungen von § 4 TranspRLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TranspRLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TranspRLG Persönliche Verantwortlichkeit (vom 01.01.2024)
... Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzustehen, die als ...
§ 8 TranspRLG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder  ...
§ 9 TranspRLG Zeitlicher Anwendungsbereich
... Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind vom 1. Januar 2002 an zu erfüllen. Unternehmen, deren erstes nach dem 31. Dezember ...