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§ 4 - Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG)
G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2141; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 23.08.2001; FNA: 4101-10 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 23.08.2001; FNA: 4101-10 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 4 Aufbewahrungspflichten
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.
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Zitierungen von § 4 TranspRLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TranspRLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TranspRLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TranspRLG Persönliche Verantwortlichkeit (vom 01.01.2024)
... Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzustehen, die als ...
§ 8 TranspRLG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder ...
§ 9 TranspRLG Zeitlicher Anwendungsbereich
... Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind vom 1. Januar 2002 an zu erfüllen. Unternehmen, deren erstes nach dem 31. Dezember ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/266/a3130.htm