Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz (AgrarAbsFDG)

§ 2 Zuständige Stelle



Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

 
Anzeige