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Änderung § 6 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009

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§ 6 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,

3. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,

4. fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5. Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten,

6. Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten,

(Text alte Fassung)

7. Erstellen von Kostenrechnungen.

(Text neue Fassung)

7. Erstellen von Notarkostenrechnungen.