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Änderung § 6 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009
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§ 6 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 6 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte | |
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht, 2. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher, 3. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht, 4. fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten, 6. Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, | |
(Text alte Fassung) 7. Erstellen von Kostenrechnungen. | (Text neue Fassung) 7. Erstellen von Notarkostenrechnungen. |
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