Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 FPersV vom 31.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FPersuStVRÄndV am 31. Januar 2008 und Änderungshistorie der FPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte


(Text alte Fassung)

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens sieben Tage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden sieben Tage ebenfalls sieben Tage mitzuführen.

(Text neue Fassung)

1 Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. 2 Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.


Anzeige