Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 FPersV vom 31.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PostModG am 31. Januar 2008 und Änderungshistorie der FPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 18 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85


(Text neue Fassung)

§ 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014


vorherige Änderung

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:

1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;

3. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

4. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

5. Fahrzeuge,
die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

6. Fahrzeuge,
die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

7. Fahrzeuge, die
in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

8.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2.300 Quadratkilometern verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

9.
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

10.
Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;

11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen;

12.
Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.

(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.




(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:

1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,

2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,

3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,

4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Postgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

5.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2.300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,

6.
Fahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,

7.
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,

8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung
von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,

9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,

10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,

11. speziell
für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,

12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern
vom Standort des Unternehmens zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,

13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,

14. Fahrzeuge, die
in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,

15.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und

16. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von
bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.