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Änderung § 10 FPersV vom 18.08.2017
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§ 10 FPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 10 FPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Kontrollkarte | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massespeicher des Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre. | (Text neue Fassung) 1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen sowie an die für die Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre. |
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