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Änderung § 13 FPersV vom 18.08.2017
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§ 13 FPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 13 FPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158 |
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(Text alte Fassung) § 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister | (Text neue Fassung)§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister |
Die Daten über Kontrollgerätkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht. | Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht. |
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