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Änderung § 13 FPersV vom 07.06.2013
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§ 13 FPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung | § 13 FPersV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister | |
(Text alte Fassung) Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht. | (Text neue Fassung) Die Daten über Kontrollgerätkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht. |
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