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Änderung § 20 FPersV vom 07.06.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 FPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 FahrPersRuaÄndV am 7. Juni 2013 und Änderungshistorie der FPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung
§ 20 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 12 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

(Text neue Fassung)

(1) 1 Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 12 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

vorherige Änderung

haben bei einer Kontrolle den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. 2 Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. 3 Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. 4 Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. 5 Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.

(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.

(3) 1 Der Unternehmer hat die Bescheinigungen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.



haben bei einer Kontrolle, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden, den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. 2 Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. 3 Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen, auszuhändigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder die manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vornimmt. 4 Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen und manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzunehmen. 5 Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. 6 Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.

(2) 1 Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf auch als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. 2 In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, hat der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.

(2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte erfolgen.

(2b) 1 Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Zeichen erfolgen. 2 Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. 3 Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.

(3) 1 Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, hat die Bescheinigungen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.