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Änderung § 3 FPersV vom 08.09.2015
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§ 3 FPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 FPersV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 475 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zertifizierungsinfrastruktur | |
(Text alte Fassung) Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates (D-Member State Authority - D-MSA) wahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D-CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die für die Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIA's) werden von den Ländern bestimmt. | (Text neue Fassung) 1 Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates (D-Member State Authority - D-MSA) wahr. 3 Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D-CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt. 4 Die für die Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIA's) werden von den Ländern bestimmt. |
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