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Änderung § 6 FPersV vom 18.08.2017
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§ 6 FPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 6 FPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte | |
(Text alte Fassung) 1 Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. 2 Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen. | (Text neue Fassung) 1 Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. 2 Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen. |
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