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§ 15 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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§ 15 Wiederkehrende Überwachung



(1) Der Betreiber

1.
einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5a oder 8 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt oder

2.
einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt oder

3.
einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt,

für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für

a)
Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2,

b)
Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es um die Feststellung der Abgasverluste geht,

c)
bivalente Heizungen und

d)
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluß.

(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300 Stunden und ausschließlich zur Trocknung von selbstgewonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden und bei denen die Trocknung über Wärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister überwachen zu lassen.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkehrenden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis sechs Wochen vorher schriftlich an.

(4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich
... nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. (2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der ...
§ 2 1. BImSchV Begriffsbestimmungen
... eines Kessels, c) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie nach § 15 eine Änderung in der Überwachung nach sich ...
§ 12 1. BImSchV Meßöffnung
... Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine ...
§ 13 1. BImSchV Meßgeräte
... Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Meßgeräte gelten ...
§ 16 1. BImSchV Zusammenstellung der Meßergebnisse
... Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich gemäß näherer Weisung der Innung für das ...
§ 17 1. BImSchV Eigenüberwachung
... Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des ... landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt sie den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder ...
§ 17a 1. BImSchV Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
... von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung, ... dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide ...
§ 22 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
...  6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen ... entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,  ...
§ 23 1. BImSchV Übergangsregelung
... Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu ... dem 1. November 1996 errichtet worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung, 2. bei ... erstmalige Messung. Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend. (3) Abweichend von Absatz ...
Anlage III 1. BImSchV (zu den §§ 6 bis 11 sowie 14 und 15) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
Anlage IV 1. BImSchV (zu den §§ 14 und 15)
Anlage V 1. BImSchV (zu den §§ 14 und 15)