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1. BImSchV
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§ 18a
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.03.2010 aufgehoben
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§ 18a - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.03.1997
BGBl. I S. 490
; aufgehoben durch
§ 28
V. v. 26.01.2010
BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2
Umweltschutz
1 weitere Fassung
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wird in 16 Vorschriften zitiert
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 18
←
→
§ 19
§ 18a Anzeige
§ 18a wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach §
11a
hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
§ 18
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→
§ 19
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Zitierungen von
§ 18a 1. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BImSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 22 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 13. entgegen §
18a
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
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