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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.03.2010 aufgehoben
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§ 23 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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§ 23 Übergangsregelung
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober 1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.
(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung ab den folgenden Zeitpunkten einzuhalten:
Nennwärmeleistung in Kilowatt | Zeitpunkte für die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 | |||
Höhe der Überschreitung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung | ||||
keine Überschreitung | 1 Prozentpunkt | 2 Prozentpunkte | 3 Prozentpunkte oder mehr | |
bis 100 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.2001 |
über 100 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.1999 |
Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung nach Satz 2 gilt
- 1.
- bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung,
- 2.
- bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem 1. November 2004 einzuhalten.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Feuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste:
Nennwärmeleistung in Kilowatt | Grenzwerte für die Abgasverluste | ||
bis 31.12.1982 errichtet | ab 1.1.1983 errichtet | ab 1. 10.1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 3.10.1990, errichtet oder bis zum 31.12.1997 wesentlich geändert | |
über 4 bis 25 | 15 | 14 | 12 |
über 25 bis 50 | 14 | 13 | 11 |
über 50 | 13 | 12 | 10 |
Zitierungen von § 23 1. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 1. BImSchV Begrenzung der Abgasverluste
... ab diesem Zeitpunkt errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen; 2. ab den in § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
§ 9 EnEV 2004 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
... Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die ...
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