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§ 15 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 15 Ausgleichsansprüche
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.
Zitierungen von § 15 Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AKG Umstellung von Reichsmarkansprüchen
... 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer ...
§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1. ...
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