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§ 16
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§ 16 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG
k.a.Abk.
)
G. v. 05.11.1957
BGBl. I S. 1747
; zuletzt geändert durch
Artikel 214
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1
Schuldenablösung
3 weitere Fassungen
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wird in 31 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
§ 15
←
→
§ 17
§ 16 Gesetzeskonkurrenz
§ 16 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ist ein Anspruch (§
1
) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.
§ 15
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§ 17
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Zitierungen von
§ 16 Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4
bis
24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1. ...
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