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§ 18 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 18 Umstellung von Reichsmarkansprüchen



§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.

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Zitierungen von § 18 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1.  ...