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§ 20 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 20 Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken



(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern

1.
bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die Herausgabe des Grundstücks vom Schuldner verlangt. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so beginnt die Frist auch dann, wenn der Berechtigte die Herausgabe anstatt vom Schuldner vom Bund verlangt;

2.
bis zur Beendigung eines Enteignungsverfahrens, das innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.

(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.



 

Zitierungen von § 20 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AKG Auflösung von Verträgen
... an einer Sache oder an einem Recht bleiben unberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas anderes ...
§ 19 AKG Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte
... aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
§ 22 AKG Enteignungsrecht
... (§ 25) die Enteignung nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen. (2) Für die Enteignung gelten die ...
§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1.  ...