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§ 23 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 23 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25) für den Fall der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigentümer so hohe Erstattungsleistungen, daß dem Eigentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zuzumuten ist, so kann der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der Anspruchsschuldner das Grundstück oder den veränderten Teil des Grundstücks gegen Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Der Anspruchsschuldner kann den Erwerb des veränderten Grundstücksteils verweigern, wenn der Eigentümer ihm nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet, diejenigen weiteren Teile des herauszugebenden Grundstücks gegen Entschädigung zu erwerben, ohne die der Anspruchsschuldner den veränderten Grundstücksteil nicht zweckmäßig benutzen kann. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt die vorbezeichnete Frist auch dann als gewahrt, wenn der Eigentümer das Grundstück zum Erwerb innerhalb der Frist dem Bund angeboten hat. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2.
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Zitierungen von § 23 Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 AKG Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen
... nicht zuzumuten, sein Recht an dem Grundstück zu behalten, so ist § 23 entsprechend ...
§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2675/a38417.htm