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§ 93 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 93 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung
§ 93 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.
(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
- Gesellschaftsanteile, für die Gewinnbeträge an den Anleihestock oder das Treuhandvermögen nicht abgeführt worden sind, soweit die Anteile im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses - unbeschadet einer Gesamtrechtsnachfolge - Gesellschaftern zustehen, die damals von der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht betroffen waren;
- 2.
- Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses der Kapitalgesellschaft gehören.
(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.
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Zitierungen von § 93 Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 94 AKG Sondervermögen eigener Art
... 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die ...
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