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§ 94 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG
k.a.Abk.
)
G. v. 05.11.1957
BGBl. I S. 1747
; zuletzt geändert durch
Artikel 214
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1
Schuldenablösung
3 weitere Fassungen
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wird in 31 Vorschriften zitiert
Sechster Teil Schlußvorschriften
Zweiter Abschnitt Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen
§ 93
←
→
§ 95
§ 94 Sondervermögen eigener Art
§§
92
und
93
sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.
§ 93
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