§ 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes
§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.
interne Verweise§ 109 AKG Sondervorschriften für Berlin ... in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948, 6. in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 ...
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