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§ 102 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 102 Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger
§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. Erklärt ein ausländischer Staat vor Ablauf dieser Frist gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche abzuschließen, so entfällt Satz 1 für die Ansprüche seiner Staatsangehörigen, in seinem Land ansässiger Staatenloser und nach seinem Recht errichteter juristischer Personen mit Wirkung von dem Tage, an dem die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zugeht.
(2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat abgeschlossenes Abkommen über eine Abgeltung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche in Kraft, so erlöschen die unter dieses Abkommen fallenden Ansprüche.
(3) Auf die Gewährung von Härtebeihilfen auf Grund der in § 68 bezeichneten Tatbestände sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 102 Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 AKG Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger
... deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur Klage auf Feststellung des angemeldeten Anspruchs erheben. Das ... (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der ausländische Staat vor Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1) erklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale ... die Gewährung einer beantragten Härtebeihilfe, deren Gewährung nach § 102 Abs. 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des ...
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