§ 109 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 109 Sondervorschriften für Berlin



Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß

1.
in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung,

2.
in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung,

3.
in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung),

4.
in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,

5.
in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,

6.
in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung

treten.



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