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§ 110 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 110 Sondervorschriften wegen des Saarlandes
(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.
- 4.
- Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.
- 5.
- §§ 87 bis 91 und 99 finden im Saarland keine Anwendung.
- 6.
- Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 im Saarland hatten oder bis zum 31. Dezember 1959 unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 3 dort genommen haben, läuft die Antragsfrist nach § 80 Abs. 1 nicht vor dein 31. Dezember 1961 ab.
(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.
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