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§ 110 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 110 Sondervorschriften wegen des Saarlandes



(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:

1.
(weggefallen)

2.
(weggefallen)

3.
In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.

4.
Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.

5.
§§ 87 bis 91 und 99 finden im Saarland keine Anwendung.

6.
Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 im Saarland hatten oder bis zum 31. Dezember 1959 unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 3 dort genommen haben, läuft die Antragsfrist nach § 80 Abs. 1 nicht vor dein 31. Dezember 1961 ab.

(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.

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