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Änderung § 90 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 05.08.2009
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§ 90 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 90 n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Besonderheiten des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift beizufügen. |
(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar. |
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