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Änderung § 1 ZESV vom 24.01.2009
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§ 1 ZESV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung | § 1 ZESV n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2009 BGBl. I S. 68 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständige Behörde | |
(Text alte Fassung) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut. | (Text neue Fassung) (1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen. |
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