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Änderung § 1 ZESV vom 24.01.2009

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§ 1 ZESV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 ZESV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2009 BGBl. I S. 68
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.