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Änderung § 3 ZESV vom 08.11.2006
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§ 3 ZESV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 ZESV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 356 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von der Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung berufen. Sie sollen über besondere, möglichst auch internationale Erfahrungen in der jeweiligen Fachrichtung verfügen. | (Text neue Fassung) (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von der Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung berufen. Sie sollen über besondere, möglichst auch internationale Erfahrungen in der jeweiligen Fachrichtung verfügen. |
(2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, wird als Nachfolger ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied derselben Fachrichtung für den Rest des Berufungszeitraums berufen. | |
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt. | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt. |
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