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Änderung § 4 ZESV vom 08.11.2006
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§ 4 ZESV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 ZESV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 356 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder | |
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. | (Text neue Fassung) (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. |
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