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Änderung § 15 ZESV vom 08.11.2006
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§ 15 ZESV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 ZESV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 356 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Geschäftsordnung | |
(Text alte Fassung) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft. | (Text neue Fassung) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft. |
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