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Änderung § 9 GasNEV vom 10.11.2016
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§ 9 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 9 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge | |
(1) 1 Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen 1. aktivierte Eigenleistungen, 2. Zins- und Beteiligungserträge, 3. Netzanschlusskosten, 4. Baukostenzuschüsse oder 5. sonstige Erträge und Erlöse | |
(Text alte Fassung) der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2 Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen. | (Text neue Fassung) der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2 Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. 3 Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen. |
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen. |
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