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Änderung § 20a GasNEV vom 12.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20a GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 20a GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a


vorherige Änderung

 


Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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