Tools:
Update via:
Änderung § 20 GasNEV vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie der GasNEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 20 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Sonderformen der Netznutzung | |
(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann. (2) 1 Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. 2 Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2682/al151346-0.htm