Tools:
Update via:
Änderung § 20a GasNEV vom 09.09.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20a GasNEV, alle Änderungen durch Artikel 5 GasNZVEV 2010 am 9. September 2010 und Änderungshistorie der GasNEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20a GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung | § 20a GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20a | |
(Text alte Fassung) Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft. | (Text neue Fassung) 1 Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. 2 Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. 3 Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 37 der Gasnetzzugangsverordnung überprüft. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2682/al24991-0.htm