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Änderung § 28 GasNEV vom 09.09.2010
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§ 28 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung | § 28 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Dokumentation | |
(Text alte Fassung) (1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. 2 Der Bericht muss enthalten: |
1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Gasversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind, | |
3. die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe und 4. einen Anhang. Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren. | 3. die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe, 4. einen Anhang und 5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen Ergänzungsbänden. 3 Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4 Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren. |
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Netzgebietes, 2. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, 3. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, 4. die nach § 10 errechneten Differenzbeträge und 5. die nach § 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung. (3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nummer 2. |
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