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Änderung § 28 GasNEV vom 09.09.2010

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§ 28 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 28 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Dokumentation


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. 2 Der Bericht muss enthalten:

1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Gasversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,

vorherige Änderung

3. die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe und

4. einen Anhang.

Die
Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.



3. die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,

4. einen Anhang und

5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen Ergänzungsbänden.

3 Die
Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4 Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Netzgebietes,

2. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,

3. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

4. die nach § 10 errechneten Differenzbeträge und

5. die nach § 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung.

(3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nummer 2.



 

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