§ 8 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung | § 8 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Kalkulatorische Steuern | |
(Text alte Fassung) 1 Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. 2 Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. |