Tools:
Update via:
Änderung § 20b GasNEV vom 22.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20b GasNEV, alle Änderungen durch Artikel 3 EnWVÄndV am 22. August 2013 und Änderungshistorie der GasNEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20b GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung | § 20b GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20b | |
Die Kosten - für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung, - für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale, - gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung, - für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten | |
(Text alte Fassung) werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt. | (Text neue Fassung) werden bundesweit umgelegt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2682/al40936-0.htm