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Änderung § 10 GasNEV vom 31.12.2019
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§ 10 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | § 10 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Periodenübergreifende Saldierung | |
(Text alte Fassung) 1 Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen | (Text neue Fassung) 1 Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen |
1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und 2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten zu ermitteln. 2 Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. 3 Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. 4 Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. 5 Der durchschnittlich gebundene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den erzielten Erlösen und den zu deckenden Kosten. 6 Der durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten Erlösen. |
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