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Änderung § 26 GasNEV vom 31.12.2019
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§ 26 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | § 26 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
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(Text alte Fassung) § 26 Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber | (Text neue Fassung)§ 26 (aufgehoben) |
(1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 anzuwenden. (2) 1 Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungsbehörde jährlich durchgeführt werden. 2 Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen. |
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