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Änderung § 30 GasNEV vom 31.12.2019
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§ 30 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | § 30 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde | |
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1, | |
(Text alte Fassung) 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, 3. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25 und 4. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang. | (Text neue Fassung) 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und 3. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang. |
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, 2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, 3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10, 5. sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2, 6. einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1, 7. einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2, 8. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8, 9. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und 10. einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend. | |
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