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Änderung § 5 GasNEV vom 31.12.2019
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§ 5 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | § 5 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen | |
(Text alte Fassung) (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen. |
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. |
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