Änderung § 5 GasNEV vom 31.12.2019

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§ 5 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen


(Text alte Fassung)

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.






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