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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 3 - Passgebührenverordnung (PassGebV)

Artikel 3 V. v. 03.12.2001 BGBl. I S. 3274, 3275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 210-5-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren



Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die die Gebühren schuldende Person bedürftig ist.

 
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